Häufige Fragen
Verkaufen Sie auch Wohnungen?
Bitte wenden Sie sich dafür an die örtlichen Makler bzw. Banken oder Sparkassen.
Vermieten Sie auch Wohnungen?
Das machen die Eigentümer normalerweise selbst, da wir als WEG-Verwalter nur das Gemeinschaftseigentum verwalten.
Machen Sie meinem Mieter die Betriebskostenabrechnung?
Die Mieterabrechnung ist nicht Bestandteil des Dienstleistungsangebotes eines WEG-Verwalters. Allerdings weisen wir in Ihrer Eigentümerabrechnung die Positionen gesondert aus, welche auf den Mieter umlagefähig sind. Die Ihnen direkt zugehende Grundsteuer müssten Sie ggf. hinzurechnen. Im Kundenbereich iNet-Service (passwortgeschützt) finden Sie Ihre Abrechnungsunterlagen, meist zeitgleich mit dem Versand der Abrechnung (spätestens nach der Genehmigung der Abrechnung in der Eigentümerversammlung). Dort können Sie kostenlos und sehr komfortabel Ihre Mieterabrechnung erstellen. Darüber hinaus gibt es dort auch Eigentümerkontoauszüge, Wirtschaftspläne und mehr.
Mein Mieter zieht aus. Bekomme ich unter dem Jahr eine Zwischenabrechnung?
Bei einer Eigentumswohnung geht das leider nicht. Es geht um eine Jahresabrechnung, bei welcher das Jahr vollendet sein muss (siehe auch nächste Frage).
Wann kann ich als Eigentümer mit meiner Jahresabrechnung rechnen? Wann findet die Eigentümerversammlung statt?
Vorausgesetzt, das Wirtschaftsjahr entspricht dem Kalenderjahr: Nach der Rechtsprechung muss die Abrechnung bis zum 30. Juni des Folgejahres vorliegen bzw. in der Eigentümerversammlung genehmigt sein. Natürlich erhalten Sie die Einladung zur Versammlung inklusive der Abrechnung meist erheblich früher. Da die Stadtwerke ihre Gas- und Wasserschlussrechnungen jedoch oft erst im Frühjahr verschicken und danach der Wärmedienstleister die Heizkosten-und Wasserabrechnung erstellt, ist ein allzu frühes Datum meist gar nicht möglich.
Welcher Eigentümer erhält wann die Jahresabrechnung bei einem Eigentumswechsel?
Die Jahresabrechnung richtet sich stets gegen den Eigentümer, welcher zum Zeitpunkt der Beschlussfassung über die Genehmigung der Jahresabrechnung im Grundbuch steht. Haben der neue und der frühere Eigentümer im Kaufvertrag vereinbart, dass sie anteilig bis zum Tag des Besitzübergangs die Kosten tragen, so ist diese Kostenaufteilung intern vorzunehmen. Das wird erleichert, indem von uns zwei separate Abrechnungen erstellt werden. Beide werden gleichzeitig und ausschließlich dem neuen Eigentümer zugestellt.
Dass die erste dieser Abrechnungen den Namen des Voreigentümers aufführt, spielt keine Rolle. Die namentliche Adressierung der Einzelabrechnung bedeutet nicht, dass der dort benannte Eigentümer der Schuldner ist (BGH 23.09.1999).
In dem Zusammenhang ist der Begriff der „Abrechnungsspitze“ wichtig:
Der neue Eigentümer haftet grundsätzlich nicht für Zahlungsrückstände des früheren Eigentümers. Er haftet nur für die sogenannte Abrechnungsspitze. Diese ergibt sich aus den auf die Wohnung entfallenden Kosten nach Abzug der Sollzahlungen gemäß Wirtschaftsplan. Betragen die Umlagekosten beispielsweise 1.000 EUR und die Hausgeldvorauszahlungen gemäß Wirtschaftsplan 900 EUR, so beträgt die Abrechnungsspitze 100 EUR.
Der frühere Eigentümer haftet für den Ausgleich der Hausgeldvorauszahlungen gemäß Wirtschaftsplan auch nach dem Eigentumswechsel. Die WEG kann also auch nach einem Eigentumswechsel diese Forderung auf der Grundlage des Wirtschaftsplans gegen den früheren Eigentümer geltend machen (BGH 30.11.1995).
Kann ich von Ihnen Versammlungsprotokolle, Teilungserklärung, Grundrisse oder auch Wohnflächenberechnungen bekommen?
Im Kundenbereich finden Sie diese Unterlagen im PDF-Download. Falls Sie noch kein Passwort haben, schreiben Sie uns eine kurze E-Mail.
Woher kenne ich die Ansprechpartner für mein Haus? Telefonnummern für Hausmeister, Notfälle im z.B. Sanitär- und Heizungsbereich?
In jedem Haus gibt es einen solchen Aushang am Schwarzen Brett. Außerdem finden Sie die Daten im Kundenbereich im i-Net-Service (passwortgeschützt).
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